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   VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17   

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VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17 (https://dejure.org/2018,30632)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 (https://dejure.org/2018,30632)
VG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 (https://dejure.org/2018,30632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 KrPflG, § 2 Abs 1 Nr 1 KrPflG, § 2 Abs 3 KrPflG, § 2 Abs 3a KrPflG, § 2 Abs 4 KrPflG
    Gleichwertigkeitsprüfung einer ungarischen Ausbildung - Krankenpfleger; Krankenpflegehelfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung; Gesundheits- und Krankenpfleger/-in; Ungarn; Általános ápoló és aszisztens; Gleichwertigkeit; Referenzberuf; Ausgleich; Anpassungslehrgang; Bedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2016 - 8 LA 52/16

    Ausbildung; Ausbildungsstand; Gesundheits- und Krankenpflegerin;

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17
    Soweit die Klägerin in Deutschland als Krankenpflegehelferin beschäftigt wurde und dabei auch Aufgaben aus dem Bereich einer Krankenpflegerin wahrgenommen hat, scheidet ein Ausgleich aus, weil die Tätigkeit als Krankenpflegehelferin mit der einer Gesundheits- und Krankenpflegerin nicht gleichwertig ist (vgl. auch Niedersächs. OVG, Beschluss vom 17.08.2016 - 8 LA 52/16 -, juris Rn. 23).

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.08.2016 - 8 LA 52/16 -, juris).

  • BVerwG, 15.10.2001 - 3 B 134.00

    Approbation als Zahnarzt; Ausbildung im Ausland; Sachverhaltsaufklärung; eigene

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17
    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, juris Rn. 14 und vom 25.06.2007 - 3 B 108.06 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 25.06.2007 - 3 B 108.06

    Merkmal der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes bei einer im Ausland

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17
    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschlüsse vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, juris Rn. 14 und vom 25.06.2007 - 3 B 108.06 -, juris Rn. 12).
  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 8 LA 123/04

    Anspruch auf Führung der deutschen Berufsbezeichnung "Gesundheitspflegerin und

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17
    Die vorgenommene Bewertung ist für das Gericht nicht bindend (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 30.11.2004 - 8 LA 123/04 -, juris Rn. 8).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.08.2007 - 13 A 673/07

    Antrag einer in der Sowjetunion ausgebildeten Ärztin auf Erteilung der Erlaubnis

    Auszug aus VG Karlsruhe, 21.08.2018 - 1 K 4390/17
    Dessen konkreter Ausbildungsgang ist nachzuzeichnen und in eine wertende Relation zu den deutschen Ausbildungsanforderungen zu setzen, wobei vor allem die Dauer der Ausbildung, die Art und Weise der Vermittlung der Ausbildungsgegenstände sowie die Art der Leistungskontrolle von Bedeutung sind (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2007 - 13 A 673/07 -, juris Rn. 7).
  • VG Karlsruhe, 30.01.2020 - 12 K 7332/18

    Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsstandes als Gesundheits-

    Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des im Ausland erworbenen Ausbildungsstandes mit demjenigen der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/in i.S.v. § 2 Abs. 3 KrPflG können auch im Ausland absolvierte Weiterbildungen berücksichtigt werden, wenn diese auf die im Ausland absolvierte Grundausbildung aufgebaut haben und deren Inhalte im Wesentlichen denen der deutschen Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpfleger/-in entsprochen haben (Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 -).

    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, juris Rn. 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 35).

    Davon sind die Stunden, die die Klägerin in den Fächern Ungarische Sprache und Literatur, Russische Sprache, Geschichte, Einführung in die Philosophie, Sport und Klassenlehrerstunde absolviert hat, nicht anzurechnen (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 19).

    Denn für den Kompetenzbereich "Pflegerelevante Kenntnisse der Naturwissenschaften und der Medizin" sind 500 Stunden vorgesehen; darüber hinaus erscheint eine Anrechnung auf die 200 zur Verteilung vorgesehenen Stunden als möglich (a.A. wohl VG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 46, das nur 500 Stunden für anrechenbar hält).

    Da die Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung von dem Eintritt der Absolvierung der Ausgleichsmaßnahme abhängen soll, handelt es sich rechtlich nicht um eine Auflage i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG, sondern um eine Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 LVwVfG (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59).

    Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- EUR festgesetzt (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 69).

  • VG Karlsruhe, 20.07.2020 - 6 K 6925/18

    Anerkennung ausländischer Ausbildung zur Führung der Berufsbezeichnung

    Maßgeblich ist insoweit der Ausbildungsstand, der sich aufgrund des vom Antragsteller absolvierten konkreten Ausbildungsgangs ergibt (BVerwG, Beschl. v. 15.10.2001 - 3 B 134.00 -, VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Urt. v. 30.01.2020 - 12 K 7332/18 -, jew. Juris).

    Schon nach dem Sinn und Zweck der Regelung ist die Möglichkeit des Nachweises eines gleichwertigen Kenntnisstandes nur dann eröffnet, wenn die Ausbildung zum gleichen Referenzberuf durchlaufen wurde oder der der Ausbildung entsprechende Referenzberuf in einem Stufenverhältnis zu dem steht, dessen Anerkennung begehrt wird und die tatsächliche Ausbildung höherwertiger ist als die des deutschen Referenzberufes (s.a. VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris).

    Anders als der Beruf der Gesundheits- und Krankenpflegehelferin und der der Gesundheits- und Krankenpflegerin (vgl. dazu VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, Juris) bilden diese beiden Berufe auch keine unterschiedlichen Qualitätsniveaus ab.

  • VG Karlsruhe, 21.01.2020 - 1 K 7705/18

    Vergleich des Ausbildungsstandes der Zahnmedizin in der Russische Föderation mit

    (c) Hinsichtlich der Fächer, die wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs sind, ist ein Vergleich des deutschen Ausbildungsstandes mit dem Ausbildungsstand, der sich nach Abschluss der ausländischen Ausbildung des Antragstellers ergibt, vorzunehmen (vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 35 für die Prüfung der Gleichwertigkeit nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege [Krankenpflegegesetz - KrPflG] in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung).

    Die Überprüfung des Bescheides, der die fehlende Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Klägerin feststellt, hat wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie das Bestehen der zahnmedizinischen Staatsprüfung, da ein gleichwertiger Ausbildungsstand ein fehlendes deutsches Studium ersetzen kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 ZHG; vgl. auch Urteil der Kammer vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 69).

  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.2021 - 9 S 4172/20

    Anerkennung der in Ungarn erworbenen Ausbildung zum Gesundheits- und

    Die Erlaubniserteilung unter der Bedingung eines späteren Erwerbs oder Nachweises der für die Ausübung der Tätigkeit als Gesundheits- und (Kinder)Krankenpfleger erforderlichen fachlichen, personalen, sozialen und methodischen Kompetenzen ist mit der Systematik und Zweckbestimmung des behördlichen Erlaubniserteilungs- und Anerkennungsverfahrens nach dem KrPflG indes nicht vereinbar (Senatsurteil vom 17.06.2021, a.a.O., juris Rn. 23 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 59; VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v. sowie die angegriffene Entscheidung, juris Rn. 64).

    Zwar kommt die Anerkennung einer ausländischen Berufsausbildung nach diesen Vorschriften nur in Betracht, wenn sich die Ausbildung, die die Klägerin in ihrem Herkunftsstaat abgeschlossen hat, auf solche Tätigkeiten bezieht, die mit der Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin vergleichbar sind ("Referenzberuf") (Senatsurteil vom 17.06.2021 - 9 S 368/20 -, juris Rn. 32 ff.; ähnlich VG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2020 - 6 K 6925/18 -, juris Rn. 42; a.A. VG Karlsruhe, Urteil vom 21.08.2018 - 1 K 4390/17 -, juris Rn. 60 sowie VG Stuttgart, Urteil vom 04.10.2019 - 16 K 11033/17 -, n.v.).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2021 - 9 S 368/20

    Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung - Anerkennung ausländischer

    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. August 2018 - 1 K 4390/17 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • OVG Bremen, 30.09.2020 - 2 B 196/20
    Der Begriff des "antizipierten" Sachverständigengutachtens, der in der Rechtsprechung für Bewertungsvorschläge der ZAB diskutiert wird (vgl. einerseits OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 16.02.2010 - 5 S 3.10, juris Rn. 6; Hess. VGH , Urt. v. 25.01.2008 - 7 UE 533/06, juris Rn. 34; VGH B-W, Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 - 7 K 12179/16, juris Rn. 57; VG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2018 - 7 A 750/16, juris Rn. 35; VG Köln, Urt. v. 26.04.2012 - 6 K 730/10, juris Rn. 24 und andererseits Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 8 LA 123/04, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17, juris Rn. 61; VG Hannover, Urt. v. 16.02.2005 - 5 A 2871/02, juris Rn. 36), passt auf die Stellungnahme vom 25.11.2019 schon deshalb nicht, weil die Stellungnahme nicht unabhängig vom und vor der Entstehung des konkreten Rechtsstreits verfasst wurde, sondern nach Stellung des Eilantrags in Bezug auf den konkreten Fall des Antragstellers.
  • OVG Bremen, 27.11.2020 - 2 PA 192/20
    Hinsichtlich der Feststellung von Tatsachen, die die Bildungsbehörden und Gerichte zur Beurteilung der Gleichwertigkeit eines ausländischen mit einem deutschen Bildungsabschluss benötigen, kommt der ZAB aufgrund ihrer umfangreichen Erfahrungen auf diesem Gebiet zwar eine spezifische Sachkunde zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07, juris Rn. 22), die es erlaubt, die Bewertungsempfehlungen jedenfalls als amtliche Auskünfte zu verwerten (BVerwG, Beschl. v. 18.07.1997 - 5 B 156/96, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 8 LA 123/04, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Urt. v. 21.08.2018 - 1 K 4390/17, juris Rn. 61; VG Hannover, Urt. v. 16.02.2005 - 5 A 2871/02, juris Rn. 36; zur Behandlung sogar als antizipierte Sachverständigengutachten vgl. OVG Bln-Bbg, Beschl. v. 16.02.2010 - 5 S 3.10, juris Rn. 6; Hess. VGH , Urt. v. 25.01.2008 - 7 UE 533/06, juris Rn. 34; VGH B-W, Beschl. v. 13.10.2000 - 9 S 2236/00, juris Rn. 16; VG Düsseldorf, Urt. v. 12.12.2018 - 7 K 12179/16, juris Rn. 57; VG Magdeburg, Urt. v. 26.09.2018 - 7 A 750/16, juris Rn. 35; VG Köln, Urt. v. 26.04.2012 - 6 K 730/10, juris Rn. 24).
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